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Wie der Telegraph berichtet, sind Studenten an amerikanischen Universitäten angehalten, künftig Verträge abzuschließen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass ein geschlechtlicher Akt einvernehmlich stattgefunden hat. Feynsinn hat auf dieser Basis einen Kontrakt entworfen, den auch junge deutschsprachige Kopulanten zur Grundlage eines sich anschickenden Sexualverkehrs machen können.

Vetrag nach der neuen deutschen Sexualverkehrsordnung

Das vorliegende Vertragswerk regelt im Folgenden den einmaligen Vollzug eines Aktes zwischen dem Vergewaltiger (V) und seinem Opfer (O). V bekundet hiermit die Absicht, mit seinem Geschlechtsteil in primitiver Weise Körperöffnungen von O penetrieren zu wollen im vollem Wissen, damit dasselbe zu tun, was Verbrecher ihren unrettbar traumatisierten Opfern anzutun pflegen. O stimmt dem in Kenntnis der unvermeidlich notwendigen Abläufe des biologischen Programms zu und erklärt sich hiermit bereit, V straffrei davonkommen zu lassen, sofern V sich an die Details der vorliegenden Vereinbarung hält.

Der Ablauf des Aktes wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart und bedarf in sämtlichen Einzelheiten der ausdrücklichen Zustimmung von O. Das Nichteinholen der Zustimmung von O, die Missachtung einer verweigerten Zustimmung oder Handlungen, die nur vermeintlich unter Zustimmung von O zustande kommen, sind als Sexualverbrechen zu behandeln. Es ist dabei unerheblich, ob V irrtümlich und in gutem Glauben handelt. Es obliegt seiner Pflicht, jederzeit über diesbezügliche Inhalte informiert zu sein.

Abweichungen von den vereinbarten und videotechnisch dokumentierten Teilhandlungen und Praktiken sind durch einen neuen Vertrag oder einen dokumentierten Anhang festzuhalten, Die Schriftform reicht hierbei nicht aus. Zur Orientierung kann der Leitfaden ‘Praktiken, Penetrationsziele und Hilfsmittel’ (PPH) dienen. Dazu sind die entsprechenden Aktionsnummern und die Bezeichnung der Aktion aufzurufen und jeweils mit “ja” zu dokumentieren.

Dieser Vertrag hat auch dann Gültigkeit, wenn er nicht abgeschlossen wurde. In diesem Fall gelten jegliche haptischen und penetrativen Handlungen als ohne Zustimmung vorgenommen und werden entsprechende strafrechtliche Konsequenzen haben. Dabei ist es unerheblich, ob O einen Kontrakt vorgelegt hat. V hat sich aktiv um einen solchen zu bemühen.

Ort, Datum, Name des Opfers, Name des Vergewaltigers


Wir wünschen den Kopulierenden einen gelungenen Akt!
Ihre JLgS